Leasing von E-Autos für Firmen in Österreich

15.07.2026 · Elektromobilität

Von Florian Flecker

Foto des Florian Flecker
Unternehmer informiert sich auf dem Tablet über E-Auto-Leasing für Firmen in Österreich

Den Fuhrpark modernisieren, Steuervorteile nutzen, Mitarbeiter begeistern und obendrauf noch eine jährliche THG-Prämie kassieren. Klingt zu gut, um wahr zu sein? Ist es aber nicht. Das Firmen-Leasing von E-Autos in Österreich ist 2026 attraktiver denn je: Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind günstig, die Fahrzeugauswahl so groß wie nie zuvor, und mit der richtigen Strategie wird der E-Fuhrpark zur dauerhaften Einnahmequelle.

Was genau beim Firmen-Leasing eines E-Autos zu beachten ist und welche steuerlichen Vorteile Sie als Unternehmen mitnehmen können – das erfahren Sie hier.

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Warum Firmen-Leasing von E-Autos gerade jetzt Sinn macht

Der Trend ist eindeutig: Immer mehr österreichische Unternehmen stellen ihren Fuhrpark auf Elektro um. Und das nicht nur aus ökologischen Überzeugungen, sondern aus handfesten wirtschaftlichen Gründen. Geringere Betriebskosten, steuerliche Begünstigungen, ein verbessertes Unternehmensimage und nicht zuletzt der steigende Druck durch ESG-Berichtspflichten machen den Wechsel zum E-Fuhrpark zunehmend alternativlos.

Leasing ist dabei das bevorzugte Modell und das aus gutem Grund. Statt hoher Anschaffungskosten, planbare monatliche Raten, keine Sorgen um Restwerte oder Technologiewandel, und der Fuhrpark bleibt immer aktuell. Gerade bei Elektroautos, wo die Technologie noch im Wandel ist, bietet Leasing eine Flexibilität, die ein Kauf oft nicht kann.

Steuerliche Vorteile beim E-Auto-Leasing für Firmen

Hier wird es richtig interessant. Österreich bietet für elektrische Firmenfahrzeuge eine Reihe von steuerlichen Begünstigungen, die den Umstieg finanziell sehr attraktiv machen.

Kein Sachbezug für Mitarbeiter

Einer der größten Vorteile – zumindest noch bis Ende 2026: Wenn ein Mitarbeiter ein rein elektrisches Dienstfahrzeug auch privat nutzen darf, fällt kein Sachbezug an. Das bedeutet: Keine Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber, keine Einkommensteuerpflicht für den Arbeitnehmer auf den Privatnutzungsanteil.

Bei einem vergleichbaren Verbrenner würde ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % oder 2 % des Anschaffungswerts anfallen. Das summiert sich über eine Leasingdauer von drei bis vier Jahren auf einen beachtlichen Betrag. Für E-Autos entfällt das vollständig.

Wichtig zu wissen: Ab 2027 wird auch für rein elektrische Dienstfahrzeuge ein Sachbezug eingeführt. Der monatliche Sachbezugswert beträgt ab diesem Jahr 0,375 % der Anschaffungskosten. Im Jahr 2028 soll dieser Wert planmäßig auf 0,625 % ansteigen. Wer jetzt einen Leasingvertrag abschließt, sollte diese Entwicklung im Blick behalten.

Rechtliche Grundlage: Die Sachbezugsfreiheit für rein elektrische Dienstfahrzeuge ist in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) geregelt, zuletzt angepasst durch die Sachbezugswerteverordnungs-Novelle. Sie gilt ausschließlich für Fahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von 0 g/km – also reine Batterieelektrofahrzeuge (BEV).

Vorsteuerabzug

Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt: Die Umsatzsteuer auf Leasingraten für E-Autos kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Das senkt die effektiven monatlichen Kosten spürbar.

Rechtliche Grundlage: Der Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge ist im Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) geregelt. Anders als bei Verbrenner-Pkw, bei denen der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, gilt für E-Autos eine Ausnahme – sofern das Fahrzeug als „Kleinbus, Fiskal-LKW oder vergleichbares Fahrzeug" eingestuft wird oder es sich um ein vorsteuerabzugsfähiges Fahrzeug gemäß UStR handelt. Die konkrete steuerliche Beurteilung sollte mit der Steuerberatung abgeklärt werden.

NoVA-Befreiung

Elektrofahrzeuge sind in Österreich von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit. Das wirkt sich direkt auf den Fahrzeugpreis aus und damit auf die Basis, auf der die Leasingrate berechnet wird. Günstigerer Fahrzeugpreis, niedrigere Leasingrate.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Seit 2023 gibt es in Österreich den Investitionsfreibetrag (IFB), der es Unternehmen ermöglicht, einen zusätzlichen steuerlichen Abzug für bestimmte Neuinvestitionen geltend zu machen. Für klimafreundliche Investitionen wie Elektrofahrzeuge beträgt der IFB 15 % des Investitionswerts (gegenüber 10 % für andere Wirtschaftsgüter). Beim Kauf eines E-Autos um 50.000 Euro bedeutet das einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von 7.500 Euro.

Wichtig: Der IFB gilt primär beim Kauf, nicht beim Leasing. Bei Operating-Leasing-Verträgen ist er in der Regel nicht anwendbar, da das Eigentum beim Leasinggeber verbleibt. Beim Finanzierungsleasing kann der IFB hingegen unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

Rechtliche Grundlage: Der Investitionsfreibetrag ist in § 11 EStG verankert und gilt seit dem Veranlagungsjahr 2023. Für ökologische Investitionen – darunter Elektrofahrzeuge – beträgt er 15 % der Anschaffungskosten.

Operating-Leasing vs. Finanzierungsleasing von E-Autos: Was ist der Unterschied für Firmen?

Beim Firmen-Leasing von E-Autos gibt es zwei grundlegende Modelle, die sich steuerlich unterschiedlich auswirken:

  • Operating-Leasing ist die klassische Miete auf Zeit. Das Fahrzeug bleibt bilanziell beim Leasinggeber, die monatlichen Raten sind als Betriebsausgabe voll absetzbar. Am Ende der Laufzeit wird das Fahrzeug zurückgegeben. Dieses Modell ist in Österreich für Firmenwagen am weitesten verbreitet.
  • Finanzierungsleasing ähnelt wirtschaftlich einem Kauf auf Raten. Das Fahrzeug wird beim Leasingnehmer aktiviert und abgeschrieben, die Leasingrate teilt sich in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Am Ende der Laufzeit gibt es meist eine Kaufoption. Hier kann unter Umständen der IFB genutzt werden.

Welches Modell für Ihr Unternehmen besser passt, hängt von Bilanzierungszielen, Liquiditätsplanung und steuerlicher Strategie ab. Ein kurzes Gespräch mit der Steuerberatung zahlt sich hier aus.

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Leasingdauer, Kilometerleistung und Restwert: Was Sie beim Vertrag beachten sollten

Ein Leasing-Vertrag für ein Firmen-E-Auto ist kein Standardprodukt, die Details machen den Unterschied.

  • Laufzeit: Typische Leasingverträge laufen über 36 bis 48 Monate. Kürzere Laufzeiten geben mehr Flexibilität, sind aber teurer pro Monat. Längere Laufzeiten senken die Rate, binden aber länger an das Fahrzeug.
  • Kilometerleistung: Die vereinbarte Jahreskilometerleistung beeinflusst die Leasingrate direkt. Firmenwagen werden oft intensiv genutzt – wer hier zu knapp kalkuliert, zahlt am Ende Mehrkilometer-Gebühren. Besser realistisch planen oder einen Puffer einkalkulieren.
  • Restwert: Der kalkulierte Restwert am Ende der Laufzeit beeinflusst maßgeblich die monatliche Rate. Bei E-Autos war die Restwertentwicklung in der Vergangenheit schwer vorherzusagen – mit zunehmender Marktreife stabilisiert sich das. Dennoch: Achten Sie auf die vertragliche Restwertgarantie und klären Sie ab, wer das Restwertrisiko trägt.
  • Wartung und Reifen: Viele Leasingverträge beinhalten Service-Pakete. Für E-Autos ist der Wartungsaufwand deutlich geringer als bei Verbrennern – kein Ölwechsel, weniger Verschleißteile. Das kann sich auch in günstigeren Full-Service-Paketen niederschlagen.

Wer alle diese Parameter sorgfältig aufeinander abstimmt, schöpft das wirtschaftliche Potenzial des Firmen-Leasings von E-Autos voll aus.

Ladeinfrastruktur im Unternehmen: der nächste Schritt

Wer seinen Fuhrpark auf E-Autos umstellt, denkt früher oder später auch an firmeneigene Ladeinfrastruktur. Und das lohnt sich gleich doppelt: Mitarbeiter laden bequem am Firmenparkplatz, und der dort eingespeiste Strom kann ebenfalls über die THG-Prämie abgerechnet werden – zusätzlich zur Fahrzeugprämie.

Für halb-öffentliche oder öffentliche Ladestationen auf dem Firmengelände gilt: Sie müssen eichrechtskonform oder mit einem MID-Zähler ausgestattet sein, um die kWh-genaue Abrechnung nutzen zu können. Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt muss zudem bei der e-control gemeldet sein und über eine EVSE-ID verfügen.

Die Kombination aus Fahrzeugprämie für den geleasten Fuhrpark und Ladeinfrastrukturprämie für die firmeneigenen Ladepunkte ist das Modell, das sich für Unternehmen am stärksten rechnet.

Elektro-Fuhrpark strategisch planen: die wichtigsten Schritte

Der Umstieg auf einen elektrischen Fuhrpark ist kein Projekt, das man über Nacht umsetzt – aber mit der richtigen Vorbereitung läuft es erstaunlich reibungslos:

  1. Bedarfsanalyse: Welche Fahrzeuge werden wie viele Kilometer pro Jahr gefahren? Welche Modelle passen zu den Anforderungen der Mitarbeiter?
  2. Ladeinfrastruktur planen: Reicht die vorhandene Infrastruktur? Sind Wallboxen am Firmenparkplatz möglich? Welche Fördermittel gibt es?
  3. Steuerliche Beratung: Welches Leasingmodell passt besser – Operating oder Finanzierungsleasing? Kann der IFB genutzt werden?
  4. Angebote vergleichen: Leasingraten, Restwertgarantien, Service-Pakete und Laufzeiten sorgfältig gegenüberstellen.
  5. THG-Prämie einplanen: Mit carbonify registrieren, Fahrzeuge anmelden und die jährliche Prämie als fixen Bestandteil der Fuhrpark-Kalkulation einrechnen.

Wer diese Schritte konsequent durchläuft, merkt schnell: Der Umstieg auf einen elektrischen Fuhrpark ist weniger ein Kraftakt als vielmehr eine strukturierte Entscheidung, die sich Jahr für Jahr auszahlt.

Firmen-Leasing von E-Autos ist mehr als ein Trend

Kein Sachbezug, Vorsteuerabzug, NoVA-Befreiung, Investitionsfreibetrag und dazu noch eine jährliche THG-Prämie pro Fahrzeug – die steuerlichen und finanziellen Argumente für das Firmen-Leasing von E-Autos in Österreich sind 2026 stärker denn je.

Wer den Fuhrpark jetzt modernisiert, profitiert nicht nur von niedrigeren Betriebskosten und einem besseren Unternehmensimage, sondern auch von einem System, das elektrisches Fahren finanziell aktiv belohnt. carbonify hilft Ihnen dabei, das volle Potenzial des Firmen-Leasings von E-Autos und der THG-Quote vom Umweltbundesamt auszuschöpfen – von der ersten Anmeldung bis zur reibungslosen Auszahlung.

Warum carbonify für Firmenkunden? carbonify ist als anerkannter Systemdienstleister speziell auch für gewerbliche Fuhrparks aufgestellt. Wir bündeln alle Fahrzeuge Ihres Unternehmens in einem einzigen Prozess, prüfen die Zulassungsbescheinigungen zentral und reichen alles fristgerecht beim Umweltbundesamt ein. Kein Papierchaos, keine mehrfachen Anmeldungen – Sie laden einmal hoch, wir kümmern uns um den Rest.

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FAQ zum Firmen-Leasing von E-Autos in Österreich

Fällt beim Firmen-Leasing von E-Autos ein Sachbezug an?

Nein. Rein batterieelektrische Dienstfahrzeuge sind in Österreich vollständig von der Sachbezugsregelung ausgenommen – unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde. Das gilt sowohl für den Arbeitgeber (keine Lohnnebenkosten) als auch für den Arbeitnehmer (keine Einkommensteuer auf den Privatnutzungsanteil).

Können Leasingraten für E-Autos steuerlich abgesetzt werden?

Beim Operating-Leasing sind die monatlichen Leasingraten als Betriebsausgabe absetzbar. Beim Finanzierungsleasing wird das Fahrzeug aktiviert und abgeschrieben; die Zinsen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Die genaue steuerliche Behandlung sollte mit der Steuerberatung abgestimmt werden.

Gilt der Investitionsfreibetrag auch beim Firmen-Leasing von E-Autos?

Der IFB gilt primär beim Kauf. Bei Operating-Leasing ist er in der Regel nicht anwendbar. Bei Finanzierungsleasing kann er unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung empfehlenswert.

Kann ein Unternehmen als Leasingnehmer die THG-Prämie beantragen?

Ja, sofern das Unternehmen als Halter im Zulassungsschein eingetragen ist. Die THG-Prämie steht dem Fahrzeughalter zu – nicht zwingend dem Eigentümer. Da beim Leasing das Unternehmen in der Regel als Halter gilt, kann es die Prämie über carbonify beantragen.

Was passiert mit der THG-Prämie, wenn ein Leasingfahrzeug vor Jahresende zurückgegeben wird?

Die THG-Prämie wird in Österreich tagesgenau und anteilig abgerechnet. Wird ein Fahrzeug nur für einen Teil des Jahres gehalten, gibt es entsprechend eine anteilige Prämie. Es geht kein Anspruch verloren, nur weil der Leasingvertrag unterjährig endet.

Das sagen unsere Geschäftspartner und Kunden über uns.

Was Dich noch interessieren könnte:

Wir haben alle weiteren Informationen für Dich in unseren FAQ zusammengetragen.

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Was ist die THG-Quote bzw. die Treibhausgasminderungsquote?

Die Treibhausgasminderungsquote oder kurz die THG-Quote ist ein gesetzliches Klimaschutzinstrument, um den Ausstoß von CO2-Emissionen insbesondere im Verkehrssektor zu reduzieren.

Der THG-Quotenhandel liegt der THG-Quote zugrunde. Unternehmen, wie Mineralölkonzerne, die fossile Kraftstoffe, (z. B. Diesel oder Benzin) in Umlauf bringen und so maßgeblich zum CO2-Ausstoß beitragen, werden durch die THG-Quote dazu verpflichtet, ihre Emissionen jedes Jahr um einen festgesetzten Prozentsatz zu reduzieren.


Im Jahr 2030 soll dieser Satz bei 25 % liegen. Bei Nichteinhaltung der Quote wird eine Strafzahlung (Pönale) für jede nicht eingesparte Tonne CO2 fällig. Die Pönale ist wesentlich teurer: Aktuell liegt sie bei 600 € pro Tonne ausgestoßenem CO2.


Die THG-Quoten von Dritten wie z. B. E-Mobilisten aufzukaufen, wenn quotenverpflichtete Unternehmen ihre THG-Quote nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. das Beimischen von Ökokraftstoffen erfüllen können, bildet die Nachfrage im THG-Quotenhandel.

Die THG-Quote ist durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV Nr. 38) geregelt. Gemäß der 38. Bundes-Emissionsschutzverordnung ist das Umweltbundesamt für die Prüfung der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zuständig und zertifiziert die von carbonify eingereichten THG-Quotenanträge.

Hauptsächlich sind es Mineralölkonzerne, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen der THG-Quote jedes Jahr um einen festgelegten Prozentsatz zu mindern.


Halten die quotenverpflichteten Unternehmen sich nicht an Ihre Quote, wird eine Strafzahlung für jede nicht eingesparte Tonne CO2 in Höhe von 600 € pro Tonne CO2 fällig.


Ein Quotenverpflichteter hat unterschiedliche Erfüllungsoptionen, um die Anforderungen der THG-Quotenerfüllung zu bewerkstelligen. Insbesondere ist es der Verkauf von Biokraftstoffen, wie z. B. E10 oder E5 an der Tankstelle.


Da die THG-Minderungsquote in den vergangenen Jahren jedoch bedeutend gestiegen ist und bis 2030 auf 25 % steigen wird, schaffen Mineralölkonzerne es nicht allein durch den Verkauf von Biokraftstoffen die Anforderungen zu erfüllen, sodass Strafzahlungen drohen. Deswegen werden THG-Quotenmengen durch öffentliche Ladeinfrastruktur generiert oder die eingesparten CO2-Emissionen von Privatpersonen oder Unternehmen gekauft.

Die THG-Quote kann von allen Haltern von E-Autos, sowie von Ladeinfrastrukturbetreibern beantragt werden. Dabei ist es egal, ob es sich hierbei um private E-Auto-Besitzer, E-Flottenbetreibern in Unternehmen oder Eigentümer von öffentlicher Ladeinfrastruktur handelt. Allerdings gibt es bei den Fahrzeugen eine Unterscheidung: Es müssen quotenberechtigte Fahrzeuge sein.

Die THG-Quote kann einmal pro Kalenderjahr beim Umweltbundesamt beantragt werden. Gesetzlich ist das Instrument bis 2030 vorgesehen.

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